

Kosmetikverordnung 2026/909: Was sich ab dem 1. Januar 2027 für Ihre Rezepturen ändert
Haben Sie Ihre Rezepturen schon gegen die neuen Grenzwerte geprüft? Mit der Verordnung (EU) 2026/909 hat die Europäische Kommission die EU-Kosmetikverordnung für zwölf Stoffe geändert, und ab dem 1. Januar 2027 dürfen nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden, die die neuen Anforderungen erfüllen. Dieser Beitrag zeigt, welche Stoffe betroffen sind, welche Fristen gelten und welche Schritte sich für Hersteller und Inverkehrbringer jetzt anbieten.
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Was regelt die Verordnung (EU) 2026/909?
Die Kommission hat die Verordnung am 27. April 2026 erlassen, und sie ändert die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, also die EU-Kosmetikverordnung. Verändert werden Einträge in den Anhängen II (verbotene Stoffe), III (beschränkte Stoffe), V (Konservierungsmittel) und VI (UV-Filter). Im Amtsblatt erschien der Text am 28. April 2026, und nach Angaben von SGS ist er am 18. Mai 2026 in Kraft getreten. Für die meisten Stoffe gelten allerdings eigene Übergangsfristen, die weiter unten stehen.
Welche Stoffe sind ab 2027 betroffen?
Die größte Breitenwirkung haben Benzyl Salicylate und Citral, weil beide Duftstoffe in Parfums, Cremes, Deodorants und vielen weiteren Produkten stecken. Für beide gelten künftig Höchstkonzentrationen, die sich nach der Produktkategorie richten. Hinzu kommen Aluminiumverbindungen mit produktspezifischen Höchstwerten sowie ein Verbot von Triphenyl Phosphate, das vielen aus Nagellack bekannt ist.
| Stoff | Was sich ändert | Beispielwerte aus dem Anhang |
|---|---|---|
| Benzyl Salicylate (Anhang III, Nr. 75) | Höchstkonzentrationen je Produktkategorie | 0,5 % in verbleibenden Haut- und Haarmitteln ohne Spray, 0,7 % in Körperlotion, 0,2 % in Gesichts-Make-up, 4 % in Duftstoffen |
| Citral (Anhang III, Nr. 70) | Höchstkonzentrationen je Produktkategorie, Kennzeichnung ab 0,001 % (verbleibende Mittel) bzw. 0,01 % (auszuspülende Mittel) | 0,15 % in sonstigen verbleibenden Hautmitteln, 0,6 % in Duftstoffen, 0,032 % in Deodorants |
| Aluminiumverbindungen (Anhang III, neu, Nr. 379) | Produktspezifische Höchstwerte, berechnet als Aluminium | 7,73 % in Deodorants ohne Aerosol, 3,24 % mit Aerosol, 3,18 % in Zahnpasta |
| Triphenyl Phosphate (Anhang II) | Verbot | Kein Grenzwert, Stoff darf nicht mehr enthalten sein |
| Wasserlösliche Zinksalze (Anhang III, Nr. 24) | Angepasste Höchstwerte, berechnet als Zink | 1 % in Zahnpasta für Verwender über einem Jahr, 0,1 % in Mundspülungen |
| Acetyliertes Vetiveröl (Anhang III, neu, Nr. 380) | Höchstwerte je Kategorie, Rohstoff mit 1 % alpha-Tocopherol stabilisiert | 0,9 % in Duftstoffen, 0,05 % in Deodorants und Make-up |
| DHHB (Anhang VI, Nr. 28) | UV-Filter bleibt zulässig, Verunreinigung begrenzt | Höchstens 10 %, Di-n-hexylphthalat höchstens 10 ppm |
Kosmetikverordnung Anhang III im Überblick: Neun der zwölf Stoffe stehen in Anhang III, der Liste der Stoffe mit Beschränkungen, und zwar Zinksalze, Citral, Benzyl Salicylate, Aluminiumverbindungen, acetyliertes Vetiveröl und vier Haarfarbstoffe. Triphenyl Phosphate betrifft den Verbotsanhang II, Silber-Zink-Zeolith die Anhänge II und V, und DHHB den Anhang VI der UV-Filter.
Bei Citral lohnt ein zweiter Blick auf die Rohstoffe, denn der Stoff kommt natürlich in ätherischen Ölen wie Zitronengras vor. Nach Einschätzung von MDSS Cosmetics zählt deshalb auch Citral aus natürlichen Quellen zum Gesamtgehalt, sodass selbst Rezepturen ohne zugesetzten Duftstoff betroffen sein können. Außerdem erhalten vier Haarfarbstoffe neue Einträge in Anhang III, und Silber-Zink-Zeolith wechselt aus dem Verbotsanhang in die Liste der zulässigen Konservierungsmittel. Für diese beiden Gruppen sieht die Verordnung nach SGS und den Erwägungsgründen keine Übergangsfrist vor, sie gelten also bereits.
Ein Hinweis zur Suche: Triphenyl Phosphate ist nicht dasselbe wie TPO, der Photoinitiator in Gellacken, der in Meldungen zu Nagelprodukten oft auftaucht.

Welche Fristen gelten?
| Stichtag | Was gilt |
|---|---|
| 1. Januar 2027 | Produkte mit Triphenyl Phosphate, Citral, Benzyl Salicylate, Aluminiumverbindungen, Zinksalzen, acetyliertem Vetiveröl oder DHHB dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neuen Vorgaben erfüllen |
| 1. Juli 2028 | Nicht konforme Produkte dürfen auch nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden |
| 1. August 2028 | Dieser spätere Termin gilt für die Citral-Isomere (E)- und (Z)-3,7-Dimethylocta-2,6-dienal, also Geranial und Neral |
Inverkehrbringen meint die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Markt, Bereitstellung dagegen jede weitere Abgabe in der Lieferkette bis zu den Endverbraucher:innen. Produkte, die vor dem 1. Januar 2027 bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen deshalb noch bis Mitte 2028 weiterverkauft werden. Neue Chargen müssen dagegen von Jahresbeginn an die neuen Werte einhalten.
Der Zeitraum bis 2028 wirkt großzügig, ist für die Praxis aber knapper, als er scheint, weil die Frist für das Inverkehrbringen schon in gut zwei Monaten beginnt. Bis dahin muss eine veränderte Rezeptur entwickelt, sicherheitlich bewertet und mit angepasstem Etikett freigegeben sein, und jeder dieser Schritte braucht Vorlauf.

Was bedeutet das für Rezeptur, CPSR und Etikett?
Am Anfang steht die Zuordnung: Für jedes Produkt muss feststehen, in welche Kategorie es fällt, weil der zulässige Wert davon abhängt. Eine Körperlotion darf zum Beispiel mehr Benzyl Salicylate enthalten als ein sonstiges verbleibendes Hautmittel, und bei Aluminium unterscheiden sich die Grenzen zwischen Deodorant, Zahnpasta und Make-up deutlich. Liegt eine Rezeptur über dem Wert, folgt die Reformulierung, und diese zieht in der Regel einen neuen Kosmetik-Sicherheitsbericht (Cosmetic Product Safety Report, kurz CPSR) nach sich. Dieser gehört zur Produktinformationsdatei (PIF), die die Verantwortliche Person bereithält. Den Unterschied zwischen CPSR und PIF erklären wir auf unserer Seite Compliance für kosmetische Produkte.
Auch das Etikett verdient einen Blick. Citral und Benzyl Salicylate sind oberhalb der genannten Schwellen in der Zutatenliste auszuweisen, und bei Aluminium sieht der Anhang Warnhinweise vor, etwa bei Talkumpuder, der von Nase und Mund von Kindern ferngehalten werden soll. Wer mehrere Varianten eines Produkts führt, sollte außerdem klären, welche davon sich im Stoffgehalt unterscheiden, denn dann ist jede einzeln zu bewerten.
Fazit
So unterstützt BAYOOCARE Sie dabei
BAYOOCARE gleicht Ihr Produktportfolio mit den geänderten Anhängen ab, bewertet, wo Rezepturen angepasst werden müssen, und aktualisiert Ihre Dokumentation einschließlich CPSR, damit Ihre Kosmetikprodukte auch nach Ablauf der Fristen konform bleiben. Sprechen Sie uns gern an, wir erstellen mit Ihnen einen Zeitplan, der zu Ihren Chargen und Freigaben passt.
