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Gesundheitsdaten und DSGVO im Kollegen-Chat: Wenn die Diagnose zur „Info für alle“ wird

Eine WhatsApp-Gruppe für die Dienstplanung, ein genervter Kommentar zur Vertretung und mittendrin die Diagnose eines kranken Kollegen: Das Arbeitsgericht Siegburg sieht darin einen Verstoß gegen die DSGVO, der Unterlassung und Schadensersatz begründet. Die Beklagte muss 1.000 Euro persönlich zahlen, denn eine Chatgruppe wird nicht dadurch privat, dass sie privat gegründet wurde.

Gesundheitsdaten und DSGVO im Kollegen-Chat: Wenn die Diagnose zur „Info für alle“ wird

Eine WhatsApp-Gruppe für die Dienstplanung, ein genervter Kommentar zur Vertretung und mittendrin die Diagnose eines kranken Kollegen: Das Arbeitsgericht Siegburg sieht darin einen Verstoß gegen die DSGVO, der Unterlassung und Schadensersatz begründet. Die Beklagte muss 1.000 Euro persönlich zahlen, denn eine Chatgruppe wird nicht dadurch privat, dass sie privat gegründet wurde.

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Der Fall: Eine Krankmeldung, eine Chatgruppe, zwei Diagnosen

An einem Klinikum existierte die WhatsApp-Gruppe „Ärzte-AC“ mit neun Mitgliedern aus der Abteilung Allgemeinchirurgie. Neben privaten Themen wurden dort vor allem Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen organisiert. Die Gruppe war damit Teil der betrieblichen Kommunikation.

Als sich ein Arzt in Weiterbildung nach einer internistischen Untersuchung in der Notaufnahme für seinen Wochenenddienst krankmeldete, musste die zuständige Stationsärztin kurzfristig einspringen. Verärgert über den geplatzten Wochenendausflug postete sie zwei Tage später eine ausführliche Nachricht in der Gruppe. Sie schilderte nicht nur ihren Ärger, sondern teilte auch die Laborwerte und Diagnosen ihres Kollegen mit, unter anderem eine Fettleber bei Adipositas, und mutmaßte süffisant, ob überhaupt eine echte Erkrankung vorliege.

Der betroffene Kollege verlangte Unterlassung weiterer Datenweitergaben sowie Schadensersatz. Im Herbst 2025 kündigte er sein Arbeitsverhältnis. Der Vorfall sei mitursächlich gewesen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg

Das Gericht gab der Klage überwiegend statt. Der Stationsärztin wurde untersagt, künftig Gesundheitsdaten des Klägers ohne dessen Einwilligung weiterzugeben. Zusätzlich muss sie 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz zahlen, verlangt waren 2.000 Euro. Die Kosten des Rechtsstreits trägt sie zu 78 Prozent, der Kläger zu 22 Prozent. Den Streitwert setzte das Gericht auf 4.500 Euro fest.

Rechtlich stützt sich der Unterlassungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und der DSGVO als Schutzgesetz, der Zahlungsanspruch auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

WhatsApp-Gruppe, Datenschutz und die Frage der privaten Nutzung

Zentral war die Frage, ob die DSGVO auf die Chatgruppe überhaupt anwendbar ist. Die Beklagte hatte argumentiert, es handele sich um eine rein private, lediglich der Einfachheit halber auch dienstlich genutzte Gruppe und damit um eine nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO privilegierte persönliche Tätigkeit. Haushaltsausnahme, DSGVO und beruflicher Bezug hängen hier unmittelbar zusammen. Die Ausnahme nimmt nur Verarbeitungen aus, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Dem folgte das Gericht nicht. Schon Name und Zusammensetzung der Gruppe, in der ausschließlich Kolleginnen und Kollegen einer Abteilung vertreten waren, sprächen für einen beruflichen Bezug. Da zudem nach eigenem Vortrag der Beklagten mindestens 30 Prozent der Inhalte dienstlicher Natur waren und die konkrete Nachricht selbst einen eindeutig dienstlichen Hintergrund hatte, sei die Bereichsausnahme nicht einschlägig. Gemischte Verarbeitungen zu privaten und beruflichen Zwecken sind nicht privilegiert.

Praktische Konsequenz: Eine Chatgruppe wird nicht dadurch zum privaten Raum, dass sie privat gegründet wurde oder überwiegend private Inhalte enthält. Entscheidend ist, ob sie faktisch auch der betrieblichen Organisation dient. Genau das ist bei Dienstplan-, Vertretungs- und Krankmeldungsgruppen der Regelfall, und damit gilt die Datenschutz-Grundverordnung.

Beschäftigtendatenschutz und die Frage, wer verantwortlich ist

Auch die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit hat das Gericht sauber herausgearbeitet. Im Beschäftigtendatenschutz gilt der Grundsatz, dass Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Daten verarbeiten, nicht selbst Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind. Das ist regelmäßig die Arbeitgeberin.

Wer aber die dienstliche Organisation nur zum Anlass nimmt, um sensible Gesundheitsdaten aus Neugier oder zur Bloßstellung eines Kollegen weiterzugeben, verfolgt eigene Zwecke und handelt außerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs. In diesem sogenannten Exzess wird die handelnde Person selbst Verantwortliche und haftet persönlich. Das Gericht stellte fest, dass die Weitergabe der medizinischen Details weder erforderlich noch sinnvoll war. Die Formulierung „nur zu jedermanns Info“ belege den eigenen Zweck.

Für Mitarbeitende bedeutet das eine klare Konsequenz. Wer dienstliche Kanäle nutzt, um persönliche Informationen über Kolleginnen und Kollegen zu verbreiten, haftet dafür im Zweifel selbst, unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin davon weiß oder es gebilligt hat.

Gesundheitsdaten, DSGVO und das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach Art. 9 DSGVO

In der Sache lag ein klarer Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vor. Diagnosen und Laborwerte sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO und gehören damit zu der Datengruppe, die die DSGVO als besondere Kategorien personenbezogener Daten bezeichnet. Für sie gilt ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zulässig ist die Verarbeitung nur, wenn eine der eng gefassten Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift.Keine dieser Ausnahmen war hier erfüllt. Es lag weder eine Einwilligung des Betroffenen vor, noch war die Weitergabe für eine medizinische Behandlung erforderlich, noch hatte der Betroffene die Informationen selbst offensichtlich öffentlich gemacht. Dass er seine Krankmeldung in derselben Gruppe angekündigt hatte, änderte daran nichts, denn eine Krankmeldung ist keine Freigabe der zugrunde liegenden Diagnose. Damit ist der Kern des Themas Gesundheitsdaten, DSGVO und Rechtsgrundlage benannt. Nicht die Sensibilität allein macht den Unterschied, sondern das Fehlen einer Erlaubnisnorm.

DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVOO

Für den DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ließ das Gericht den Verlust der Kontrolle über die eigenen Gesundheitsdaten genügen. Die Weitergabe an sieben nicht berechtigte Dritte reichte aus, ein zusätzlicher Nachweis spürbarer negativer Folgen war nicht erforderlich. Hinzu kam die Herabsetzung im Kollegenkreis durch die Unterstellung, der Kläger sei nicht wirklich arbeitsunfähig.

Immaterieller Schadensersatz, DSGVO und Bemessung: Bei der Festsetzung der 1.000 Euro wirkten sich zwei Gesichtspunkte gegenläufig aus.

  • Erhöhend die besondere Sensibilität von Diagnosen und Laborwerten sowie die glaubhaft geschilderte Belastung, die zur Kündigung beitrug.
  • Mildernd der überschaubare Empfängerkreis von sieben Personen und der Umstand, dass keine vollständigen Krankenunterlagen, sondern einzelne Informationen weitergegeben wurden.

Die Entscheidung liegt damit auf der Linie der jüngeren Rechtsprechung. Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu Schadensersatz, aber der Kontrollverlust über besonders sensible Daten kann für sich genommen einen ersatzfähigen Schaden darstellen.

Unterlassungsanspruch, DSGVO und Wiederholungsgefahr

Bemerkenswert ist die Begründung zum Unterlassungsanspruch. Obwohl der Kläger die Klinik und die Chatgruppe verlassen hatte, bejahte das Gericht die erforderliche Wiederholungsgefahr, unter anderem weil die Beklagte weiterhin als Ärztin in dem Krankenhaus tätig ist und den Kläger dort erneut behandeln könnte. Ausschlaggebend war zudem, dass sie im Prozess uneinsichtig blieb und ihr Verhalten weiterhin für rechtmäßig hielt.

Für die Praxis ist das ein deutliches Signal. Fehlende Einsicht nach einem Datenschutzvorfall verschlechtert die eigene Position erheblich, und ein Unterlassungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn die konkrete Konstellation gar nicht mehr existiert.

Gesundheitsdaten, Arbeitgeber und Krankmeldung im Arbeitsalltag

Der Fall lenkt den Blick auf eine Frage, die im Arbeitsalltag ständig auftaucht. Welche Gesundheitsdaten darf der Arbeitgeber überhaupt kennen? Der Grundsatz ist klar. Für die Krankmeldung genügt die Information über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Diagnosen, Befunde und Laborwerte gehören nicht dazu. Bei Krankmeldung, Datenschutz und Dienstplanung gilt deshalb, dass die Aussage „nicht verfügbar“ ausreicht und der medizinische Grund nichts zur Sache tut.

Wo Gesundheitsdaten und Arbeitgeber unvermeidlich zusammenkommen, etwa im betrieblichen Eingliederungsmanagement, bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen oder im betrieblichen Gesundheitsmanagement, braucht es klar getrennte Zuständigkeiten, eine Rechtsgrundlage und einen engen Empfängerkreis. Ein offener Gruppenchat erfüllt keine dieser Anforderungen.

Datenschutz, Krankenhaus, Mitarbeiter: Was jetzt zu regeln ist

Datenschutz, Krankenhaus und Mitarbeiter sind eine besonders sensible Kombination. Im Klinikalltag stoßen Beschäftigte täglich auf Gesundheitsdaten, und gerade dort ist die informelle Kommunikation per Messenger weit verbreitet, weil sie schnell und praktisch ist. Sechs Punkte lohnen den Blick.

  • Verbindlich regeln, über welche Kanäle dienstliche Informationen ausgetauscht werden dürfen und welche Inhalte dort nichts zu suchen haben.
  • Abwesenheiten und Vertretungen über ein System oder eine zuständige Stelle organisieren, nicht über offene Gruppen.
  • Keine Diagnosen in Verteilern. Klarstellen, dass Diagnosen, Laborwerte und Behandlungsinformationen ausschließlich zwischen den fachlich zuständigen Personen ausgetauscht werden.
  • Schulung und Sensibilisierung. Den Fall als Schulungsbeispiel nutzen, denn er ist anschaulich und macht die persönliche Haftung greifbar.
  • Definieren, wie ein Vorfall intern gemeldet wird und wer die Bewertung nach Art. 33 und 34 DSGVO vornimmt.
  • Richtlinien, Schulungsnachweise und die Reaktion auf Vorfälle dokumentieren, denn im Streitfall ist das der Nachweis organisatorischer Sorgfalt.

Was Betroffene tun können

Wer erfährt, dass eigene Gesundheitsdaten unbefugt weitergegeben wurden, kann Unterlassung verlangen und bei entsprechender Beeinträchtigung immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO fordern. Sinnvoll ist, den Vorfall zu dokumentieren, etwa durch Screenshots mit Zeitstempel und Angabe des Empfängerkreises, und das Thema gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Datenschutzbeauftragten anzusprechen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.

Fazit

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegt, bleibt abzuwarten. Die Botschaft für die Praxis ist davon unabhängig. Gesundheitsdaten gehören nicht in Kollegenchats. Für Organisationen im Gesundheitswesen lohnt es sich, informelle Kommunikationswege nicht dem Zufall zu überlassen, sondern klar zu regeln, zu schulen und zu dokumentieren.

FAQ: Häufige Fragen zur DSGVO und Gesundheitsdaten

Gesundheitsdaten sind nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO alle personenbezogenen Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person beziehen und Informationen über deren Gesundheitszustand preisgeben. Dazu zählen Diagnosen, Laborwerte, Befunde und Behandlungsinformationen. Sie sind besondere Kategorien personenbezogener Daten und unterliegen dem Verarbeitungsverbot des Art. 9 DSGVO.

Nein. Für die Krankmeldung genügt die Information über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Die Diagnose gehört nicht dazu und muss auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt werden. Bei Gesundheitsdaten, Arbeitgeber und Krankmeldung gilt der Grundsatz der Datenminimierung.

Nur wenn eine Gruppe ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, greift die Haushaltsausnahme (DSGVO, Art. 2 Abs. 2 lit. c). Sobald eine Gruppe auch nur teilweise der betrieblichen Organisation dient, etwa für Dienstplanung oder Krankmeldungen, ist die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar. Im entschiedenen Fall genügten rund 30 Prozent dienstliche Inhalte.

In der Regel ist die Arbeitgeberin die Verantwortliche. Handelt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter jedoch zu eigenen Zwecken außerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs, etwa zur Bloßstellung eines Kollegen, liegt ein Exzess vor. Dann wird die handelnde Person selbst Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und haftet persönlich auf Unterlassung und Schadensersatz.

Die Höhe wird im Einzelfall bestimmt. Im entschiedenen Fall waren es 1.000 Euro bei einer Forderung von 2.000 Euro. Für den immateriellen Schadensersatz (DSGVO, Art. 82) genügte dem Gericht der Kontrollverlust über die Gesundheitsdaten. Erhöhend wirkte die Bloßstellung, mildernd der kleine Empfängerkreis und der begrenzte Umfang der weitergegebenen Informationen.

Ein Unterlassungsanspruch setzt eine rechtswidrige Datenverarbeitung und Wiederholungsgefahr voraus. Er kann auch bestehen, wenn die konkrete Situation entfallen ist. Im entschiedenen Fall bejahte das Gericht die Wiederholungsgefahr, obwohl der Kläger die Klinik und die Chatgruppe verlassen hatte, weil die Beklagte ihr Verhalten weiterhin für rechtmäßig hielt.

Dokumentieren Sie den Vorfall, sprechen Sie die Arbeitgeberin oder den Datenschutzbeauftragten an und prüfen Sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Zusätzlich können Sie Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO einlegen.

Das ist im Einzelfall zu bewerten. Liegt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers vor und besteht ein Risiko für die betroffene Person, greift die Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO innerhalb von 72 Stunden. Bei hohem Risiko kommt die Benachrichtigung der Betroffenen nach Art. 34 DSGVO hinzu. Handelt eine Beschäftigte im Exzess außerhalb der betrieblichen Zwecke, ist die Zurechnung sorgfältig zu prüfen. Die Bewertung sollte der Datenschutzbeauftragte vornehmen und dokumentieren.

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