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Kosmetikverordnung 2026/909: Was sich ab dem 1. Januar 2027 für Ihre Rezepturen ändert

Haben Sie Ihre Rezepturen schon gegen die neuen Grenzwerte geprüft? Mit der Verordnung (EU) 2026/909 hat die Europäische Kommission die EU-Kosmetikverordnung für zwölf Stoffe geändert, und ab dem 1. Januar 2027 dürfen nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden, die die neuen Anforderungen erfüllen. Dieser Beitrag zeigt, welche Stoffe betroffen sind, welche Fristen gelten und welche Schritte sich für Hersteller und Inverkehrbringer jetzt anbieten.

Kosmetikverordnung 2026/909: Was sich ab dem 1. Januar 2027 für Ihre Rezepturen ändert

Haben Sie Ihre Rezepturen schon gegen die neuen Grenzwerte geprüft? Mit der Verordnung (EU) 2026/909 hat die Europäische Kommission die EU-Kosmetikverordnung für zwölf Stoffe geändert, und ab dem 1. Januar 2027 dürfen nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden, die die neuen Anforderungen erfüllen. Dieser Beitrag zeigt, welche Stoffe betroffen sind, welche Fristen gelten und welche Schritte sich für Hersteller und Inverkehrbringer jetzt anbieten.

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Was regelt die Verordnung (EU) 2026/909?

Die Kommission hat die Verordnung am 27. April 2026 erlassen, und sie ändert die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, also die EU-Kosmetikverordnung. Verändert werden Einträge in den Anhängen II (verbotene Stoffe), III (beschränkte Stoffe), V (Konservierungsmittel) und VI (UV-Filter). Im Amtsblatt erschien der Text am 28. April 2026, und nach Angaben von SGS ist er am 18. Mai 2026 in Kraft getreten. Für die meisten Stoffe gelten allerdings eigene Übergangsfristen, die weiter unten stehen.

Welche Stoffe sind ab 2027 betroffen?

Die größte Breitenwirkung haben Benzyl Salicylate und Citral, weil beide Duftstoffe in Parfums, Cremes, Deodorants und vielen weiteren Produkten stecken. Für beide gelten künftig Höchstkonzentrationen, die sich nach der Produktkategorie richten. Hinzu kommen Aluminiumverbindungen mit produktspezifischen Höchstwerten sowie ein Verbot von Triphenyl Phosphate, das vielen aus Nagellack bekannt ist.

Stoff Was sich ändert Beispielwerte aus dem Anhang
Benzyl Salicylate (Anhang III, Nr. 75) Höchstkonzentrationen je Produktkategorie 0,5 % in verbleibenden Haut- und Haarmitteln ohne Spray, 0,7 % in Körperlotion, 0,2 % in Gesichts-Make-up, 4 % in Duftstoffen
Citral (Anhang III, Nr. 70) Höchstkonzentrationen je Produktkategorie, Kennzeichnung ab 0,001 % (verbleibende Mittel) bzw. 0,01 % (auszuspülende Mittel) 0,15 % in sonstigen verbleibenden Hautmitteln, 0,6 % in Duftstoffen, 0,032 % in Deodorants
Aluminiumverbindungen (Anhang III, neu, Nr. 379) Produktspezifische Höchstwerte, berechnet als Aluminium 7,73 % in Deodorants ohne Aerosol, 3,24 % mit Aerosol, 3,18 % in Zahnpasta
Triphenyl Phosphate (Anhang II) Verbot Kein Grenzwert, Stoff darf nicht mehr enthalten sein
Wasserlösliche Zinksalze (Anhang III, Nr. 24) Angepasste Höchstwerte, berechnet als Zink 1 % in Zahnpasta für Verwender über einem Jahr, 0,1 % in Mundspülungen
Acetyliertes Vetiveröl (Anhang III, neu, Nr. 380) Höchstwerte je Kategorie, Rohstoff mit 1 % alpha-Tocopherol stabilisiert 0,9 % in Duftstoffen, 0,05 % in Deodorants und Make-up
DHHB (Anhang VI, Nr. 28) UV-Filter bleibt zulässig, Verunreinigung begrenzt Höchstens 10 %, Di-n-hexylphthalat höchstens 10 ppm

Kosmetikverordnung Anhang III im Überblick: Neun der zwölf Stoffe stehen in Anhang III, der Liste der Stoffe mit Beschränkungen, und zwar Zinksalze, Citral, Benzyl Salicylate, Aluminiumverbindungen, acetyliertes Vetiveröl und vier Haarfarbstoffe. Triphenyl Phosphate betrifft den Verbotsanhang II, Silber-Zink-Zeolith die Anhänge II und V, und DHHB den Anhang VI der UV-Filter.

Bei Citral lohnt ein zweiter Blick auf die Rohstoffe, denn der Stoff kommt natürlich in ätherischen Ölen wie Zitronengras vor. Nach Einschätzung von MDSS Cosmetics zählt deshalb auch Citral aus natürlichen Quellen zum Gesamtgehalt, sodass selbst Rezepturen ohne zugesetzten Duftstoff betroffen sein können. Außerdem erhalten vier Haarfarbstoffe neue Einträge in Anhang III, und Silber-Zink-Zeolith wechselt aus dem Verbotsanhang in die Liste der zulässigen Konservierungsmittel. Für diese beiden Gruppen sieht die Verordnung nach SGS und den Erwägungsgründen keine Übergangsfrist vor, sie gelten also bereits.

Ein Hinweis zur Suche: Triphenyl Phosphate ist nicht dasselbe wie TPO, der Photoinitiator in Gellacken, der in Meldungen zu Nagelprodukten oft auftaucht.

Welche Fristen gelten?

Stichtag Was gilt
1. Januar 2027 Produkte mit Triphenyl Phosphate, Citral, Benzyl Salicylate, Aluminiumverbindungen, Zinksalzen, acetyliertem Vetiveröl oder DHHB dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neuen Vorgaben erfüllen
1. Juli 2028 Nicht konforme Produkte dürfen auch nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden
1. August 2028 Dieser spätere Termin gilt für die Citral-Isomere (E)- und (Z)-3,7-Dimethylocta-2,6-dienal, also Geranial und Neral

Inverkehrbringen meint die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Markt, Bereitstellung dagegen jede weitere Abgabe in der Lieferkette bis zu den Endverbraucher:innen. Produkte, die vor dem 1. Januar 2027 bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen deshalb noch bis Mitte 2028 weiterverkauft werden. Neue Chargen müssen dagegen von Jahresbeginn an die neuen Werte einhalten.

Der Zeitraum bis 2028 wirkt großzügig, ist für die Praxis aber knapper, als er scheint, weil die Frist für das Inverkehrbringen schon in gut zwei Monaten beginnt. Bis dahin muss eine veränderte Rezeptur entwickelt, sicherheitlich bewertet und mit angepasstem Etikett freigegeben sein, und jeder dieser Schritte braucht Vorlauf.

Was bedeutet das für Rezeptur, CPSR und Etikett?

Am Anfang steht die Zuordnung: Für jedes Produkt muss feststehen, in welche Kategorie es fällt, weil der zulässige Wert davon abhängt. Eine Körperlotion darf zum Beispiel mehr Benzyl Salicylate enthalten als ein sonstiges verbleibendes Hautmittel, und bei Aluminium unterscheiden sich die Grenzen zwischen Deodorant, Zahnpasta und Make-up deutlich. Liegt eine Rezeptur über dem Wert, folgt die Reformulierung, und diese zieht in der Regel einen neuen Kosmetik-Sicherheitsbericht (Cosmetic Product Safety Report, kurz CPSR) nach sich. Dieser gehört zur Produktinformationsdatei (PIF), die die Verantwortliche Person bereithält. Den Unterschied zwischen CPSR und PIF erklären wir auf unserer Seite Compliance für kosmetische Produkte.

Auch das Etikett verdient einen Blick. Citral und Benzyl Salicylate sind oberhalb der genannten Schwellen in der Zutatenliste auszuweisen, und bei Aluminium sieht der Anhang Warnhinweise vor, etwa bei Talkumpuder, der von Nase und Mund von Kindern ferngehalten werden soll. Wer mehrere Varianten eines Produkts führt, sollte außerdem klären, welche davon sich im Stoffgehalt unterscheiden, denn dann ist jede einzeln zu bewerten.

Fazit

Bis zum 1. Januar 2027 ist es nicht mehr lang, und wer sein Portfolio jetzt gegen die geänderten Anhänge prüft, erkennt frühzeitig, welche Produkte angepasst werden müssen und wo die bestehende Dokumentation weiterhin passt. Die Übergangsfrist bis 2028 hilft vor allem beim Abverkauf bestehender Ware und weniger bei neuen Chargen.

So unterstützt BAYOOCARE Sie dabei

BAYOOCARE gleicht Ihr Produktportfolio mit den geänderten Anhängen ab, bewertet, wo Rezepturen angepasst werden müssen, und aktualisiert Ihre Dokumentation einschließlich CPSR, damit Ihre Kosmetikprodukte auch nach Ablauf der Fristen konform bleiben. Sprechen Sie uns gern an, wir erstellen mit Ihnen einen Zeitplan, der zu Ihren Chargen und Freigaben passt.

FAQ: Häufige Fragen zur Kosmetikverordnung 2026/909

Sie ändert die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 für zwölf Stoffe, darunter Benzyl Salicylate, Citral, Aluminiumverbindungen und Triphenyl Phosphate, und setzt Verbote, Höchstkonzentrationen oder neue Bedingungen fest.

Für die meisten betroffenen Stoffe dürfen nicht konforme Produkte ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Betroffen sind Benzyl Salicylate, Citral, Aluminiumverbindungen, Triphenyl Phosphate, wasserlösliche Zinksalze, acetyliertes Vetiveröl und DHHB, außerdem vier Haarfarbstoffe und Silber-Zink-Zeolith mit geänderten Einträgen.

Produkte, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 1. Juli 2028 bereitgestellt werden, bei den Citral-Isomeren Geranial und Neral bis zum 1. August 2028.

In der Regel ja, denn die Sicherheitsbewertung muss die veränderte Zusammensetzung abbilden. Ob ein neuer Bericht oder eine Aktualisierung ausreicht, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit den Sicherheitsbewerter:innen geklärt werden.

Für die Durchsetzung sind die nationalen Behörden zuständig, und je nach Mitgliedstaat kommen unter anderem Vertriebsverbote, Rückrufe und Bußgelder in Betracht. Mehr dazu in den FAQ auf unserer Seite zur Kosmetik-Compliance.

Ja, die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt seit dem 11. Juli 2013 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, und das gilt ebenso für die Änderung durch die Verordnung 2026/909. Die nationale Kosmetikverordnung vom 16. Juli 2014 und das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergänzen sie vor allem bei der Anzeige des Herstellungsorts, bei der deutschen Sprache bestimmter Angaben und bei den Sanktionen, während die Stoffregeln aus der EU stammen. Einen Überblick gibt das Merkblatt Kosmetikrecht der IHK München.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) hielt den Stoff bis zu den von der Industrie genannten Höchstkonzentrationen für sicher. Die Kommission sieht dennoch ein mögliches Risiko, wenn diese Werte überschritten werden, und begrenzt die Verwendung deshalb auf die Werte aus Anhang III. Anlass waren mögliche endokrine Eigenschaften, zu denen die SCCS-Stellungnahme von 2023 nach Berichten keine Belege für Wirkungen fand. Das ist eine regulatorische Einordnung und keine Aussage zu einzelnen Produkten.

Citral ist ein Duftstoff, der bisher als Allergen mit Kennzeichnungsschwellen geregelt war. Der SCCS bewertete am 29. Juli 2024 sein Sensibilisierungspotenzial und hielt die von der Industrie vorgeschlagenen Konzentrationen für sicher, und die Kommission beschränkt die Verwendung nun auf diese Höchstwerte.

Der SCCS konnte am 25. Juli 2024 keine Sicherheitsschlussfolgerung ziehen, weil die Daten für eine vollständige Bewertung nicht ausreichten und eine mögliche Genotoxizität nicht auszuschließen war. Wegen des möglichen Gesundheitsrisikos wurde der Stoff in Anhang II aufgenommen.

Die Höchstwerte sind produktspezifisch und als Aluminium berechnet, zum Beispiel 7,73 % in Deodorants ohne Aerosol, 3,24 % in Aerosol-Deodorants und 3,18 % in Zahnpasta. Der Anhang unterscheidet insgesamt Kategorien von Deodorants über Make-up bis Talkumpuder.

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