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Produkthaftung für Medizinprodukte: Das neue Gesetz im Überblick

Das neue Produkthaftungsgesetz verschärft die Produkthaftung für Software in Medizinprodukten. Je stärker digitale Systeme nach dem Inverkehrbringen weiterlernen oder Updates erhalten, desto wichtiger wird die Frage: Entwicklungsrisiko oder Herstellerkontrolle? Genau diese Abgrenzung entscheidet künftig über die Medizinproduktehaftung.

Waage und Medizinprodukt als Symbol für Produkthaftung und Medizinproduktehaftung unter dem neuen Produkthaftungsgesetz
Waage und Medizinprodukt als Symbol für Produkthaftung und Medizinproduktehaftung unter dem neuen Produkthaftungsgesetz

Produkthaftung für Medizinprodukte: Das neue Gesetz im Überblick

Das neue Produkthaftungsgesetz verschärft die Produkthaftung für Software in Medizinprodukten. Je stärker digitale Systeme nach dem Inverkehrbringen weiterlernen oder Updates erhalten, desto wichtiger wird die Frage: Entwicklungsrisiko oder Herstellerkontrolle? Genau diese Abgrenzung entscheidet künftig über die Medizinproduktehaftung.

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Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie im Überblick

Die neue Produkthaftungsrichtlinie ersetzt die Richtlinie 85/374/EWG und damit ein Haftungsregime, das im Kern aus einer Zeit vor Software, Cloud-Diensten und selbstlernenden Algorithmen stammt. Am Grundprinzip ändert sich nichts: Die Produkthaftung bleibt verschuldensunabhängig. Ein Geschädigter muss dem Hersteller kein Fehlverhalten nachweisen, sondern die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den Schaden und den Kausalzusammenhang. Modernisiert wurde der Rahmen darum herum und der wirkt sich auf Medizinprodukte besonders stark aus.

Erweiterter Produktbegriff: Nach Art. 4 der EU-Produkthaftungsrichtlinie gelten ausdrücklich auch Software, digitale Fertigungsdateien und Rohstoffe als Produkte. Für Medizinprodukte heißt das: Stand-alone-Software, eingebettete Software, Apps und KI-Systeme fallen unmittelbar in den Anwendungsbereich – unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger, als Download oder als Dienst bereitgestellt werden.

Erweiterter Kreis der Haftungsadressaten: Art. 8 nennt neben dem Hersteller unter anderem Komponentenhersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und – subsidiär – Händler sowie Online-Plattformen. Auch wer ein Medizinprodukt wesentlich verändert und anschließend bereitstellt, kann als Hersteller haften.

Erweiterter Schadensbegriff: Ersatzfähig sind nach Art. 6 Tod und Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Schädigungen der psychischen Gesundheit, Sachschäden sowie die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden. Der frühere Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden entfällt, ebenso die Möglichkeit einer nationalen Haftungsobergrenze.

Das neue Produkthaftungsgesetz: Die deutsche Umsetzung

In Deutschland wird die Richtlinie über das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts umgesetzt. Es ist die erste umfassende Reform des Produkthaftungsgesetzes seit 1989 und damit die relevanteste Änderung des deutschen Produkthaftungsrechts, die Hersteller von Medizinprodukten in den vergangenen drei Jahrzehnten erlebt haben. Der Regierungsentwurf liegt seit Februar 2026 vor (BT-Drs. 21/4297); nach der ersten Lesung im März 2026 und der Anhörung im Rechtsausschuss läuft das parlamentarische Verfahren noch. Abgeschlossen sein muss es bis zum 9. Dezember 2026.

Für die Praxis bedeutet das: Das neue Produkthaftungsgesetz übernimmt die Vorgaben der EU-Produkthaftungsrichtlinie, füllt aber an mehreren Stellen nationalen Spielraum aus, etwa bei Verfahrensfragen, beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Offenlegung und bei der Ausgestaltung des immateriellen Schadensersatzes. Hersteller sollten die endgültige Fassung des Produkthaftungsgesetzes daher gezielt verfolgen und ihre Prozesse nicht allein am Richtlinientext ausrichten. Wer bereits jetzt auf Grundlage der Richtlinie plant, arbeitet allerdings nicht ins Leere: Der materielle Kern – Fehlerbegriff, Beweiserleichterungen, Offenlegungspflichten und Fristen – ist europarechtlich vorgegeben und wird sich im nationalen Recht wiederfinden.

Medizinproduktehaftung: MDR-konform und trotzdem haftbar?

Wer sein Medizinprodukt erfolgreich durch die Konformitätsbewertung einer Benannten Stelle gebracht hat, wähnt sich häufig auf der sicheren Seite. Genau hier liegt der verbreitetste Irrtum in der Medizinproduktehaftung.

Die Frage, ob ein Produkt im haftungsrechtlichen Sinne fehlerhaft ist, beantworten Zivilgerichte eigenständig. Maßstab ist nach Art. 7 der Richtlinie, ob das Produkt die Sicherheit geboten hat, die von der breiten Öffentlichkeit berechtigterweise erwartet werden durfte, bewertet anhand einer Reihe von Umständen, zu denen ausdrücklich auch einschlägige Produktsicherheitsanforderungen und Eingriffe zuständiger Behörden gehören. MDR-Konformität und ein positives Votum der Benannten Stelle fließen damit als gewichtiges Indiz zugunsten des Herstellers in die Bewertung ein. Eine bindende oder haftungsausschließende Wirkung entfalten sie nicht.

Im Ergebnis heißt das: Ein Medizinprodukt kann formal jahrelang rechtmäßig auf dem Markt gewesen sein und trotzdem im Nachhinein als fehlerhaft eingestuft werden, etwa weil sich der Stand der Wissenschaft und Technik weiterentwickelt hat, weil vergleichbare Produkte inzwischen ein höheres Sicherheitsniveau bieten oder weil ein bekanntes Risiko nicht konsequent minimiert wurde. Die Konformitätsbewertung ist eine regulatorische Momentaufnahme, kein Haftungsschild.

Haftungsrisiken über den gesamten Produktlebenszyklus

Ein zentraler Perspektivwechsel betrifft den Zeitpunkt, auf den es ankommt. Sicherheit wird nicht mehr nur als Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens betrachtet, sondern als fortlaufende Aufgabe über den gesamten Produktlebenszyklus.

Deutlich wird das an den Haftungsbefreiungen in Art. 11. Die klassische Entwicklungsrisiko-Einrede – der Fehler war nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar – bleibt grundsätzlich erhalten. Sie greift jedoch nicht, soweit die Fehlerhaftigkeit auf einem Umstand beruht, der weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers steht: etwa auf einem Software-Update oder -Upgrade, auf einem verbundenen Dienst oder auf einem Update, das erforderlich gewesen wäre und ausblieb.

Damit können eine unzureichende Produktbeobachtung, ausbleibende Sicherheitsupdates oder zu spät ergriffene Risikominimierungsmaßnahmen unmittelbar haftungsrelevant werden. Risikomanagement, Post-Market Surveillance, PMCF und Vigilanz – ohnehin zentrale Pflichten unter der MDR – rücken dadurch noch stärker in den Fokus, weil sie nun mittelbar über die zivilrechtliche Haftung mitentscheiden. Wer PMS-Daten erhebt, aber nicht auswertet, oder Trends erkennt, ohne Maßnahmen abzuleiten, schafft nicht nur ein regulatorisches Finding, sondern ein dokumentiertes Haftungsrisiko.

Dokumentation wird zum Haftungsfaktor

Verschärft wird diese Lage durch zwei prozessuale Neuerungen, die in der Praxis mindestens so schwer wiegen wie die materiellen Änderungen. Offenlegung von Beweismitteln (Art. 9): Legt ein Geschädigter Tatsachen vor, die seinen Anspruch plausibel machen, kann das Gericht den Beklagten verpflichten, einschlägige Beweismittel offenzulegen, in verständlicher und zugänglicher Form. Betroffen sein können technische Dokumentation, Risikomanagementakte, klinische Bewertung, PMS- und Vigilanzdaten. Eine Pflicht, die gesamte Dokumentation offenzulegen, folgt daraus nicht; die Anordnung muss verhältnismäßig sein und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Faktisch verschiebt sich die Verhandlungsposition aber deutlich. Vermutungen zu Fehlerhaftigkeit und Kausalität (Art. 10): Kommt der Hersteller einer Offenlegungsanordnung nicht nach oder hat der Geschädigte wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßige Schwierigkeiten, Fehlerhaftigkeit oder Kausalität nachzuweisen, kann das Gericht diese vermuten. Diese Beweiserleichterungen kommen einer partiellen Beweislastumkehr nahe: Die Vermutungen sind widerlegbar, die Last dafür liegt dann aber beim Hersteller. Für Hersteller bedeutet das einen Wechsel der Blickrichtung: Dokumentation wird nicht mehr nur für Benannte Stellen und Behörden erstellt, sondern potenziell für ein Gericht. Eine nachvollziehbare, lückenlose und konsistente Nachweiskette – von der Risikoanalyse über die klinische Bewertung bis zu PSUR und Vigilanzmeldungen – wird damit zum zentralen Baustein der Verteidigungsstrategie. Wer hier Lücken hat, riskiert nicht nur regulatorischen Ärger, sondern ein deutlich erhöhtes Prozessrisiko.

Produkthaftung für Software und KI in Medizinprodukten

Für software- und KI-basierte Medizinprodukte verschärft sich die Lage zusätzlich. Die Produkthaftung für Software war unter dem alten Recht umstritten, nun ist sie ausdrücklich geregelt. Adaptive Algorithmen, kontinuierliche Updates und eine hohe Abhängigkeit von Datenqualität schaffen zugleich Fehlerquellen, die es im klassischen Produkthaftungsrecht nicht gab. Art. 7 nennt ausdrücklich Umstände, die für diese Produktkategorie charakteristisch sind: Die Auswirkungen der Lernfähigkeit eines Produkts, die Auswirkungen anderer Produkte, von denen das Produkt vernünftigerweise abhängt, sowie einschlägige Cybersecurity-Anforderungen.

Praktisch relevant werden damit unter anderem:

  • unzureichend validierte oder nicht repräsentative Trainingsdaten;
  • algorithmische Drift und Performanceverluste im Realbetrieb;
  • fehlende oder verspätete Sicherheits- und Funktionsupdates;
  • mangelhafte Überwachung des Feldverhaltens und der Modellgüte;
  • Schnittstellen zu Drittsystemen, Cloud-Diensten und Datenquellen.

Cybersecurity als Haftungsfaktor

Cybersecurity ist im neuen Haftungsregime kein reines IT-Thema mehr, sondern ein Element des Fehlerbegriffs: Eine Schwachstelle, die die Zweckbestimmung oder die Sicherheit eines Medizinprodukts beeinträchtigt, kann die Fehlerhaftigkeit im Sinne der Produkthaftung begründen. Für Hersteller heißt das, Cybersecurity-Prozesse – Schwachstellenmanagement, Patch- und Update-Zyklen, Coordinated Vulnerability Disclosure, Monitoring – so zu dokumentieren, dass sie im Streitfall als Nachweis angemessener Sorgfalt taugen. Wer eine bekannte Schwachstelle nicht schließt, verliert damit potenziell auch die Entwicklungsrisiko-Einrede.

Hinzu kommt, dass sich für KI-Systeme mehrere Regelwerke überlagern: MDR, KI-Verordnung (EU) 2024/1689 und Produkthaftungsrichtlinie verfolgen unterschiedliche Ansätze, greifen aber auf dieselben Nachweise zu. Es lohnt sich, Post-Market-Performance-Monitoring, Update-Management und Cybersecurity-Dokumentation so anzulegen, dass sie in allen drei Kontexten verwendbar sind.

Fristen, Übergang und Nachlaufzeiten

Zeitlich ist die Abgrenzung klar geregelt, wirtschaftlich hat sie erhebliche Konsequenzen:

  • Die neuen Regeln gelten für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
  • Für Medizinprodukte, die vorher bereitgestellt wurden, bleibt das bisherige Produkthaftungsgesetz auf Grundlage der Richtlinie 85/374/EWG anwendbar.
  • Ansprüche verjähren nach Art. 16 grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und haftbarem Wirtschaftsakteur.
  • Nach Art. 17 erlöschen Ansprüche zehn Jahre nach Inverkehrbringen. Bei Personenschäden, die sich erst später manifestieren (Spätschäden), verlängert sich die Höchstfrist auf 25 Jahre.

Für Medizinprodukte mit langen Marktzyklen und Implantate mit langer Verweildauer im Körper bedeutet die 25-Jahres-Frist, dass Dokumentation und Nachweisfähigkeit weit über den Produktlebenszyklus hinaus verfügbar bleiben müssen. Archivierungskonzepte, Datenformate und Verantwortlichkeiten sollten daran gemessen werden, auch für den Fall, dass Produktlinien verkauft, Lieferanten gewechselt oder Systeme migriert werden.

Fazit

Die zentrale Botschaft der neuen Produkthaftungsrichtlinie lautet: Formale Compliance allein reicht nicht mehr aus. Hersteller sind gut beraten, regulatorische Compliance, Risikomanagement, Post-Market-Überwachung und haftungsfeste Dokumentation künftig enger miteinander zu verzahnen, statt sie als getrennte Aufgabenfelder zu behandeln. Konkret empfiehlt sich ein Blick auf sechs Punkte:

  • Gap-Analyse: Welche Medizinprodukte werden nach dem 9. Dezember 2026 erstmals oder erneut in Verkehr gebracht – und fallen damit unter das neue Produkthaftungsgesetz?
  • Update- und Lifecycle-Management: Sind Zuständigkeiten, Fristen und Auslösekriterien für Sicherheits- und Funktionsupdates definiert und dokumentiert?
  • PMS- und Vigilanz-Wirksamkeit: Führen erkannte Trends nachweisbar zu Maßnahmen – und ist diese Kausalkette in den Akten sichtbar?
  • Dokumentationsqualität: Ist die Nachweiskette so aufgebaut, dass sie einer gerichtlichen Offenlegung standhält – konsistent, versioniert, nachvollziehbar begründet?
  • Software und Cybersecurity: Sind Schwachstellenmanagement, Update-Bereitstellung und Post-Market-Performance-Monitoring für jedes softwarebasierte Produkt geregelt?
  • Versicherung und Archivierung: Passen Deckungssummen, Nachhaftungszeiträume und Aufbewahrungsfristen zu Höchstfristen von zehn beziehungsweise 25 Jahren?

Entscheidend ist nicht mehr nur, dass ein Medizinprodukt bei Markteinführung alle Anforderungen erfüllt, sondern dass seine Sicherheit über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg nachvollziehbar überwacht, bewertet und dokumentiert wird. Wer diese Prozesse frühzeitig sauber aufsetzt, ist im Ernstfall nicht nur regulatorisch, sondern auch haftungsrechtlich deutlich besser aufgestellt.

FAQ: Häufige Fragen zum Produkthaftungsgesetz

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten und muss bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt sein. Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für früher bereitgestellte Medizinprodukte bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Das Produkthaftungsgesetz wird erstmals seit 1989 umfassend reformiert. Zentrale Änderungen sind der erweiterte Produktbegriff einschließlich Software, ein größerer Kreis haftender Wirtschaftsakteure, neue Offenlegungspflichten und Beweiserleichterungen, der Wegfall des Selbstbehalts von 500 Euro bei Sachschäden sowie Höchstfristen von zehn beziehungsweise 25 Jahren. Der Regierungsentwurf liegt vor (BT-Drs. 21/4297); die Umsetzung muss bis zum 9. Dezember 2026 abgeschlossen sein.

Medizinproduktehaftung bezeichnet die Haftung für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt entstehen. Sie umfasst die verschuldensunabhängige Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die deliktische Herstellerhaftung nach § 823 BGB sowie vertragliche Ansprüche. Die neue Produkthaftungsrichtlinie betrifft vor allem den verschuldensunabhängigen Teil – und verzahnt ihn deutlich stärker mit den regulatorischen Pflichten der MDR.

Nein. MDR-Konformität und das positive Votum einer Benannten Stelle sind ein starkes Indiz für die Sicherheit eines Produkts, schließen die zivilrechtliche Haftung aber nicht aus. Zivilgerichte beurteilen eigenständig, ob ein Medizinprodukt die berechtigterweise erwartbare Sicherheit geboten hat.

Ja. Software ist nach Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich ein Produkt – eingebettet, als Stand-alone-Anwendung oder als Dienst bereitgestellt. Für KI-basierte Medizinprodukte sind zusätzlich die Lernfähigkeit, Abhängigkeiten von anderen Produkten und Cybersecurity-Anforderungen bei der Fehlerbeurteilung zu berücksichtigen.

Das ist möglich. Die Entwicklungsrisiko-Einrede greift nicht, soweit die Fehlerhaftigkeit auf einem Umstand beruht, der weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers steht – dazu zählen Software-Updates und -Upgrades sowie Updates, die erforderlich gewesen wären und nicht bereitgestellt wurden. Das gilt ausdrücklich auch für Cybersecurity-Patches

Nicht generell, aber punktuell. Nach Art. 10 kann ein Gericht die Fehlerhaftigkeit eines Produkts oder den Kausalzusammenhang vermuten, wenn der Nachweis für den Geschädigten wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder der Hersteller einer Offenlegungsanordnung nicht nachkommt. Diese Vermutungen sind widerlegbar – die Beweislast liegt dann faktisch beim Hersteller.

Nach Art. 9 kann ein Gericht die Offenlegung einschlägiger Beweismittel anordnen, wenn der Anspruch plausibel dargelegt ist. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigen; eine pauschale Offenlegung der gesamten technischen Dokumentation ist damit nicht verbunden. In der Praxis rückt die Qualität der Dokumentation dennoch in den Mittelpunkt der Verteidigung.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und haftbarem Wirtschaftsakteur. Unabhängig davon erlöschen Ansprüche zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen; bei Spätschäden, die erst später erkennbar werden, verlängert sich die Höchstfrist auf 25 Jahre.

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