Klinische Bewertung in der Praxis – mehr als nur ein Clinical Evaluation Report

Kaum eine regulatorische Anforderung der MDR wird so oft unterschätzt wie die klinische Bewertung. Sie gehört zu den zentralen Pflichten für nahezu alle Medizinprodukte und wird in der Praxis dennoch häufig auf die Erstellung eines einzigen Dokuments reduziert: den Clinical Evaluation Report (CER). Wer die klinische Bewertung jedoch als reine Dokumentationsaufgabe behandelt, läuft Gefahr, den eigentlichen Anspruch der Verordnung zu verfehlen. Tatsächlich handelt es sich um einen kontinuierlichen Prozess, der den gesamten Produktlebenszyklus begleitet. Er ist eng mit dem Risikomanagement, der Post-Market-Surveillance (PMS), der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMCF) sowie der technischen Dokumentation verzahnt. Der CER ist dabei nur die sichtbare Spitze – die schriftliche Momentaufnahme eines Prozesses, der ununterbrochen weiterläuft.

Klinische Bewertung in der Praxis – mehr als nur ein Clinical Evaluation Report2026-08-21T08:51:22+02:00

Das Ende von Art. 82 MDR? Warum KI und Software jetzt in den Fokus rücken

Die geplante Streichung von Art. 82 MDR könnte weitreichende Folgen für Software und KI in Arzneimittelstudien haben. Je stärker digitale Systeme klinische Endpunkte bewerten oder Evidenz generieren, desto wichtiger wird die Frage: Prüfhilfsmittel oder Prüfprodukt? Genau diese Abgrenzung könnte künftig zur zentralen regulatorischen Herausforderung werden.

Das Ende von Art. 82 MDR? Warum KI und Software jetzt in den Fokus rücken2026-08-21T08:53:08+02:00

MDR und Medizinprodukte mit indirektem klinischem Nutzen: Warum es eine differenziertere Evidenzbewertung braucht

Die Frage, wie sich der klinische Nutzen eines Medizinprodukts belegen lässt, klingt zunächst nach einer rein methodischen Angelegenheit. Tatsächlich entscheidet sie darüber, welche Produkte in Europa verfügbar bleiben, wie lange Zulassungsverfahren dauern und wie viel Aufwand Hersteller in die klinische Bewertung investieren müssen. Im Zuge der laufenden MDR-Revision gewinnt diese Diskussion deutlich an Schärfe, denn nicht jedes Produkt lässt sich mit denselben Maßstäben sinnvoll bewerten. Besonders herausfordernd ist die Bewertung von Produkten, deren Beitrag zum Behandlungserfolg sich nicht unmittelbar in patientenbezogenen klinischen Endpunkten abbilden lässt. Dazu zählen chirurgische Instrumente, Endoskope, Katheter, OP-Tische und zahlreiche weitere Produkte, die diagnostische oder therapeutische Verfahren überhaupt erst ermöglichen oder unterstützen. Für sie braucht es ein Evidenzverständnis, das ihrem tatsächlichen Funktionsprinzip gerecht wird.

MDR und Medizinprodukte mit indirektem klinischem Nutzen: Warum es eine differenziertere Evidenzbewertung braucht2026-08-21T08:54:36+02:00

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): Datenschutz als Fundament für Vertrauen und Fortschritt im Gesundheitswesen

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verändern die medizinische Versorgung nachhaltig, stehen jedoch unter strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen, da sie besonders sensible Gesundheitsdaten verarbeiten; im Fast-Track-Verfahren des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird daher neben Funktionalität insbesondere die Einhaltung von DSGVO und DiGAV geprüft, um Sicherheit und Vertrauen in digitale Lösungen zu gewährleisten.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): Datenschutz als Fundament für Vertrauen und Fortschritt im Gesundheitswesen2026-04-17T09:37:36+02:00

Cyber Resilience Act, Medizinprodukte und der AI Act – Eine integrierte Perspektive auf Cybersicherheit und KI in der Gesundheitsbranche

Mit dem Cyber Resilience Act (CRA) und dem kommenden AI Act stellt die EU neue Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI). Besonders im Bereich digitaler Gesundheitsprodukte, zu denen vernetzte Medizinprodukte gehören, nehmen diese Regelwerke eine zentrale Rolle ein. Die neuen Vorschriften setzen Maßstäbe, die eine integrierte Sicherheitsstrategie erfordern, um Innovationen wie KI in der Medizin sicher und regelkonform zu gestalten.

Cyber Resilience Act, Medizinprodukte und der AI Act – Eine integrierte Perspektive auf Cybersicherheit und KI in der Gesundheitsbranche2026-04-17T09:34:41+02:00

Wann ist ein Produkt ein Medizinprodukt? Zwei Gerichtsverfahren bringen (etwas) Klarheit

Zwei aktuelle deutsche Verfahren zeigen zentrale MDR-Auslegungsfragen: Zweckbestimmung von Produkten, Risikoklassifizierung von Software und Folgen für Hersteller.

Wann ist ein Produkt ein Medizinprodukt? Zwei Gerichtsverfahren bringen (etwas) Klarheit2026-04-17T09:26:35+02:00

Künstliche Intelligenz und Cybersecurity im Lichte der MDR

Der europäische Rechtsrahmen, darunter die Medizinprodukteverordnung („MDR“) und die bald in Kraft tretende KI-Verordnung („KI-VO“), stellt strenge Anforderungen an die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit von KI-basierten Medizinprodukten. Das Verhältnis zwischen der Medizinprodukteverordnung und der KI-VO ist durch ergänzende Zertifizierungsanforderungen gekennzeichnet: Während die MDR die Sicherheit und Leistungsfähigkeit physischer Medizinprodukte regelt, adressiert die KI-VO spezifische Risiken und die Datenintegrität von KI-Systemen. Produkte, die unter beide Regelwerke fallen, müssen die Anforderungen beider Verordnungen erfüllen, um zertifiziert zu werden, was eine doppelte Sicherheitsgarantie sowohl für die physische als auch für die softwarebezogene Sicherheit bietet.

Künstliche Intelligenz und Cybersecurity im Lichte der MDR2026-04-10T14:26:15+02:00

OLG Hamburg zur Risikoklassifizierung von Medizinprodukte-Software

Mit der Einführung der MDR (Verordnung (EU) 2017/745) und insbesondere der Regel 11 wurden die Anforderungen an die Risikoklassifizierung von Medizinsoftware deutlich verschärft, da Software, die Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, in der Regel mindestens der Klasse IIa zugeordnet wird; das OLG Hamburg bestätigte in seinem Beschluss vom 22.09.2023, dass bereits die Bereitstellung solcher Informationen für eine höhere Einstufung ausreicht – unabhängig davon, ob die Software selbst eine Diagnose stellt – und betonte dabei den Vorrang des Gesundheitsschutzes, auch wenn diese weite Auslegung in der Fachwelt teilweise kritisch gesehen wird.

OLG Hamburg zur Risikoklassifizierung von Medizinprodukte-Software2026-03-25T14:48:46+01:00
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